Nachtrag vom 12.11.2021:

Die spanische Regierung hat schnell reagiert, um die fiskalische Katastrophe für die Städte und Gemeinden abzuwenden. Mit königlichem Dekret vom 8. November 2021 wurde die Ermittlung der Bemessungsgrundlage geändert und – vermeintlich – an die Vorgaben des spanischen Verfassungsgerichtshofs angepasst.

Die Steuerpflichtigen haben nun zwei Möglichkeiten der Ermittlung der Bemessungsgrundlage: Entweder erfolgt die Ermittlung der Bemessungsgrundlage durch Multiplikation des Bodenwertes (valor catastral de suelo) mit einem einheitlich festgelegten Faktor, der jedes Jahr angepasst wird und je nach Haltedauer des Grundstücks verschieden ist, wobei die einzelnen Städte und Gemeinde den Wert noch um bis zu 15% nach unten anpassen dürfen, um der regionalen Marktlage Rechnung zu tragen, oder durch die tatsächliche Differenz zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungserlös, wobei bei bebauten Grundstücken der Wert im Verhältnis der beiden Katasterwerte (valor catastral suelo und valor catastrale construcción) zueinander aufgeteilt wird.

Pressemitteilung des Ministerrates:

08-11-21-NP-IMPUESTO-SOBRE-EL-INCREMENTO-DE-VALOR-DE-LOS-TERRENOS-DE-NATURALEZA-URBANA

Präsentation der Regierung:

PRESENTACIÓN REFORMA IIVTNU

Vorerst dürfte damit die Hoffnung vieler Immobilienverkäufer, diese Steuer durch einen schnellen Verkauf einsparen zu können, vergangen sein. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu diesen Änderungen / Anpassung verhalten wird.

Offen ist nach Ansicht des Unterzeichners noch immer die Besteuerung in Fällen, in denen der Erwerb zum Beispiel durch Erbschaft erfolgt. Ein Kapitalgewinn im engeren Sinne erzielt der Erbe gerade nicht. 

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtslage weiter entwickelt.

Ursprünglicher Artikel vom 31. Oktober 2021:

Der spanische Verfassungsgerichtshof (Tribunal Constitucional) hat am 26. Oktober 2021 entschieden, dass die Artikel 107.1 Absatz 2, 107.2.a)  und 107.4 des Ley reguladora de las haciendas locales vom 5. März 2004 nichtig sind.

Damit kann die so genannte gemeindliche Bodenwertzuwachssteuer oder auch Plusvalía genannte Steuer (Impuesto sobre el Incremento del Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana) ab sofort nicht mehr erhoben werden.

Laut Pressemitteilung Nummer 99/2021 vom 26. Oktober 2021 hat die Pressestelle des Verfassungsgerichtshofs diese Entscheidung des Gerichts zum Aktenzeichen 4433-2020 mitgeteilt.

Das Urteil selbst ist noch nicht veröffentlich. Dies soll in den nächsten Tagen geschehen. Dabei wird der genaue Wortlaut der Entscheidung mit großer Spannung erwartet, denn: Derzeit ist unklar, in welchem Umfang auch in der Vergangenheit liegende Sachverhalte rückwirkend geändert werden können, so dass eventuell bereits gezahlte Steuern zurückgefordert werden könnten.

Aus der Presse, die einen Urteilsentwurf vorab eingesehen haben will, verlautet es, dass im Urteil stehe

“no pueden considerarse situaciones susceptibles de ser revisadas con fundamento en la presente sentencia aquellas obligaciones tributarias devengadas por este impuesto que, a la fecha de dictarse la misma, hayan sido decididas definitivamente mediante sentencia con fuerza de cosa juzgada o mediante resolución administrativa firme”.

Dies lässt sich wie folgt übersetzen:

“Als Sachverhalte, die auf der Grundlage des vorliegenden Urteils überprüft werden können, können nicht die für diese Steuer entstandenen Steuerverpflichtungen angesehen werden, die zum Zeitpunkt des Urteils durch ein rechtskräftiges Urteil oder eine rechtskräftige Verwaltungsentscheidung endgültig entschieden sind”.

Damit dürfte feststehen, dass jedenfalls bei rechtskräftigen Vorgängen eine rückwirkende Aufhebung und Rückzahlung der Steuer nicht gefordert werden kann.

Dies ist sicher auch dem Umstand geschuldet, dass die Plusvalía einen großen Teil der gemeindlichen Steuereinnahmen ausmachte und deren Rückzahlung die Gemeinden vor riesige Probleme stellen würde.

Auch ohne Rückwirkung ist diese Entscheidung für die Gemeinden ein Schock, ist doch völlig offen, ob und wann es zu einer Neuregelung der Plusvalía kommen wird. Die Gemeinden sich aber auf die Einnahmen angewiesen, so dass es dem Verfasser als sehr wahrscheinlich erscheint, dass man sich sehr schnell um eine verfassungsgemäße Neuregelung der Steuer bemühen wird.

Sollten  Sie also einen Immobilienverkauf planen, könnte es sich lohnen, diesen Verkauf möglichst schnell zu realisieren, bevor die Steuer neu gesetzliche geregelt wird. Es lassen sich viele tausend Euro sparen.

Sobald das Urteil des Verfassungsgerichtshofs im Wortlaut veröffentlich wurde, werden wir dies an dieser Stelle berichten und Ihnen den Wortlaut zur Verfügung stellen.

Wenn Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben oder sich durch uns beraten lassen möchten, vereinbaren Sie am besten einen Besprechungstermin mit uns. Melden Sie sich hierzu am besten telefonisch unter der Rufnummer +34 856 145 507 oder schreiben Sie uns eine e-Mail.

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