1. Die Neuerung: OECD konkretisiert „Homeoffice = Betriebsstätte?“
Die OECD hat im 2025 Update zum Musterabkommen die Erläuterungen zu Artikel 5 („Betriebsstätte“) erweitert – mit einem eigenen Abschnitt zum grenzüberschreitenden Arbeiten aus dem Homeoffice.
Die pragmatische 50%-Leitlinie
Der neue Mechanismus arbeitet mit einer klaren Schwelle:
Unter 50% der Arbeitszeit im Ausland (innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums):
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Das Homeoffice gilt in der Regel nicht als Betriebsstätte
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Typischerweise keine steuerlichen Betriebsstätten-Risiken
Mindestens 50% der Arbeitszeit im Ausland:
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Keine automatische Betriebsstätte
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Aber: Es wird genauer geprüft, ob ein geschäftlicher Grund für die Arbeit vor Ort existiert
Was sind „geschäftliche Gründe“?
Die OECD nennt konkrete Beispiele für geschäftliche Gründe:
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Regelmäßige Kundentermine vor Ort
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Aufbau eines lokalen Kundenstamms
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Lieferantenkontakte im Land
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Reale Zusammenarbeit mit lokalen Teams
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Echtzeit-Services über Zeitzonen hinweg
Wichtig: Dass Kunden „auch in Spanien existieren“ oder eine andere Zeitzone vorliegt, reicht nicht automatisch als geschäftlicher Grund.
Praxisnahe OECD-Beispiele
Die OECD liefert mehrere Fallbeispiele. Drei davon sind besonders relevant:
Beispiel „30% Homeoffice“: 1–2 Tage pro Woche aus dem Wohnsitzstaat → keine Betriebsstätte
Beispiel „80% + Kunden vor Ort“: 80% Homeoffice plus regelmäßige Kundenbesuche im selben Staat → geschäftlicher Grund vorhanden → Betriebsstätte wahrscheinlich
Beispiel „60% ohne Vor-Ort-Funktion“: 60% Homeoffice, aber Kundenkontakte überwiegend virtuell, nur gelegentliche Besuche → trotz über 50% keine Betriebsstätte
Die OECD betont: Es bleibt immer eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls.
2. Warum OECD-Regeln für DBA relevant sind
Ein DBA ist ein völkerrechtlicher Vertrag. Bindend ist zunächst der Vertragstext. Der OECD-Kommentar ist „nur“ eine Auslegungshilfe – aber eine sehr einflussreiche.
Drei Gründe für die Relevanz:
- Viele DBA folgen dem OECD-Mustertext Wenn Begriffe wie „Betriebsstätte“ praktisch identisch formuliert sind, orientieren sich Finanzverwaltungen und Gerichte oft am OECD-Kommentar.
- Völkerrechtliche Auslegung erlaubt dynamische Interpretation Nach der Wiener Vertragsrechtskonvention spielen Kontext und spätere Entwicklungen eine Rolle – nicht nur der ursprüngliche Wortlaut.
- Verwaltungen streben nach einheitlichen Standards Bei grenzüberschreitenden Fällen ist der OECD-Kommentar oft der gemeinsame Nenner, auf den sich Behörden stützen.
Hinweis zu Spanien: Die spanische Finanzverwaltung folgt nicht immer automatisch einer dynamischen OECD-Auslegung. Dennoch ist der neue OECD-Abschnitt ein starkes Argumentationsmaterial in Diskussionen mit Behörden – allein schon durch die konkreten Beispiele und Schwellenwerte.
3. Was ist eine „MLI-Überlagerung“?
MLI steht für „Multilateral Instrument“ – ein Mehrparteien-Übereinkommen aus dem OECD-BEPS-Projekt. Statt jedes DBA einzeln neu zu verhandeln, schufen die Staaten ein „Update-Werkzeug“, das bestehende DBA punktuell modifiziert, wenn beide Staaten das DBA als „betroffen“ melden.
Wie funktioniert die Überlagerung?
Das MLI ersetzt das DBA nicht, sondern legt sich wie eine Schicht darüber:
- Sie lesen den ursprünglichen DBA-Text
- Plus die MLI-Artikel, die diesen Text modifizieren
- Am besten nutzen Sie die offizielle „synthetisierte Fassung“, die beide Ebenen integriert zeigt
4. Die konkrete Situation bei DE–ES, AT–ES und CH–ES
Deutschland–Spanien: MLI wirkt
Deutschland hat eine offizielle synthetisierte Fassung veröffentlicht. Das MLI modifiziert unter anderem bestimmte Ausnahmen vom Betriebsstättenbegriff (klassisch: Lager, Ausstellung, Hilfstätigkeiten) – sie werden enger gefasst.
Für Homeoffice-Fälle ist dies nicht immer der Hauptpunkt, kann aber in Grenzfällen entscheidend sein: Ist die Tätigkeit wirklich nur „unterstützend“ oder nicht?
Österreich–Spanien: MLI wirkt mit konkreten Anwendungsdaten
Auch hier existiert ein offizieller „Synthesised Text“ mit klaren Anwendungszeitpunkten (für viele Regelungen effektiv ab 2023, je nach Steuerart).
Schweiz–Spanien: Keine MLI-Überlagerung
Hier ist der Unterschied wichtig: Obwohl Spanien die Schweiz als „MLI-betroffen“ gemeldet hat, hat die Schweiz Spanien nicht in ihren MLI-Unterlagen aufgeführt. Damit wird dieses DBA nicht durch das MLI modifiziert.
Das bedeutet: Bei CH–ES bleibt es beim klassischen DBA-Text. Die neuen OECD-Kommentare können trotzdem bei der Auslegung eine Rolle spielen – aber ohne MLI-Zusatzebene.
5. Drei typische Praxisfälle
Fall 1: Deutsche Angestellte arbeitet 2 Tage/Woche aus Málaga (ca. 40%)
Situation: Arbeit aus Spanien bleibt unter 50%, kein geschäftlicher Grund für Spanien-Aufenthalt
Bewertung: Die OECD-Leitlinie spricht gegen eine Betriebsstätte.
Aber: Der Lohn kann trotzdem anteilig in Spanien steuerpflichtig werden, weil die Tätigkeit physisch dort ausgeübt wird – das ist eine separate Frage unabhängig von der Betriebsstätte.
Fall 2: Österreichischer Sales-Manager verlegt seinen Markt nach Spanien (60–80%)
Situation: Mitarbeiter betreut in Spanien Kunden, nimmt Termine wahr, treibt das Geschäft im Land voran
Bewertung: Über 50% plus geschäftlicher Grund → Betriebsstätte wahrscheinlich
Konsequenz: Nicht nur Lohnsteuerfragen, sondern Unternehmenssteuer-Risiken (Registrierung, Gewinnabgrenzung, Steuererklärungen).
Fall 3: Schweizer IT-Spezialist arbeitet fast ausschließlich aus Spanien – ohne Spanien-Kunden
Situation: Hoher Anteil Homeoffice in Spanien, aber rein privat motiviert, keine geschäftliche Präsenz vor Ort
Bewertung: „Viel Homeoffice“ allein reicht nicht zwingend. Ohne geschäftlichen Hebel in Spanien kann trotz über 50% keine Betriebsstätte entstehen.
Aber: Sobald der Mitarbeiter zentrale Funktionen übernimmt (wesentliche Entscheidungen, Vertragsabschlüsse, Teamaufbau in Spanien), ändert sich die Analyse grundlegend.
6. Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Wenn Mitarbeiter aus Spanien arbeiten – auch nur zeitweise – sollten Sie:
1. Dokumentation sicherstellen
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Arbeitsorte und Arbeitstage festhalten
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Nicht nur vertragliche Regelungen, sondern gelebte Praxis dokumentieren
2. Klare Regelungen treffen
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Ist der Arbeitsort in Spanien nur geduldet (privater Wunsch)?
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Oder ist Spanien geschäftlich gewollt?
3. Warnsignale erkennen
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Kundenbesuche vor Ort
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Aufbau eines Spanien-Marktes
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Regelmäßige Vor-Ort-Meetings
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Serviceerbringung in Spanien → Das sind typische „geschäftliche Gründe“
4. MLI-Überlagerung prüfen (bei DE–ES und AT–ES)
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Nicht nur den DBA-Originaltext lesen
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Unbedingt die synthetisierte Fassung konsultieren
Fazit
Die OECD hat Homeoffice im Ausland nicht „verboten“, aber deutlich stärker strukturiert: Unter 50% meist unkritisch, über 50% nur mit sauberem Setup und klarer Begründung.
Bei Deutschland–Spanien und Österreich–Spanien kommt hinzu, dass das DBA bereits teilweise durch das MLI überlagert ist – was in der Beratung zwingend berücksichtigt werden muss.
Die neuen Regeln schaffen mehr Klarheit, erfordern aber auch mehr Sorgfalt in der Planung und Dokumentation von grenzüberschreitenden Arbeitsmodellen
WICHTIG: Natürlich sind in die Betrachtung auch Fragen der Sozialversicherung und der Lohnsteuer mit einzubeziehen.
Auch wenn die OECD die Betriebsstättenproblematik klarer strukturiert hat, ist doch jeder Fall individuell zu beurteilen. Die La Janda Legal SLP hilft Arbeitgebern (und auch Arbeitnehmern) gerne dabei, konkrete Absichten richtig einzuordnen und teure Fehler zu vermeiden.