Steuerliche und rechtliche Aspekte am Beispiel Deutschland – Spanien
I. Einführung
Schenkungen und Erbschaften mit Auslandsbezug sind immer häufiger Gegenstand unserer Beratungspraxis. Sei es das Ferienhaus in Spanien, das Kind, welches in einem anderen Land lebt, oder der Schenker oder Erblasser, der selbst nicht in Deutschland, sondern im europäischen oder außereuropäischen Ausland lebt oder gelebt hat.
In solchen Situationen sind bei einem Schenkungs- oder Erbfall mehrere Staaten involviert, deren steuerliche und rechtliche Regelungen beachtet werden müssen. Durch die Vermögensübertragung bestehen steuerliche Pflichten zumeist in mehreren Staaten, so dass es zu einer Doppelbesteuerung kommen kann.
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sind also immer die Besteuerungsrechte aller beteiligten Staaten zu prüfen. Dabei ist zwischen unbeschränkter Steuerpflicht und beschränkter Steuerpflicht zu unterschreiben. Die unbeschränkte Erbschaft- oder Schenkungssteuerpflicht knüpft zumeist an die Ansässigkeit der Beteiligten in einem Staat, manchmal auch an die Staatsangehörigkeit an, während die beschränkte Steuerpflicht an die Belegenheit des Vermögens anknüpft.
II. Beispiele
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sollen im Folgenden einige Konstellationen beispielhaft dargestellt werden:
Beispiel 1:
A hat seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Sein Erbe B ebenfalls. Zum Nachlass gehören eine Immobilie und ein Bankkonto in Spanien sowie weiteres Vermögen in Deutschland.
Im Beispielsfall 1 unterliegt der Nachlass in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht, weil sowohl der Erblasser, als auch der Erbe in Deutschland einen Wohnsitz haben; vgl. § 2 Absatz 1 Ziffer 1 a) ErbStG.
Der Erbe B hat also auf den gesamten Nachlass einschließlich der Vermögenswerte in Spanien in Deutschland Erbschaftsteuer zu entrichten. Zudem unterliegt das in Spanien belegene Auslandsvermögen dort ebenfalls der – beschränkten – Erbschaftsteuer. Gemäß § 21 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 ErbStG ist die in Spanien gezahlte Erbschaftsteuer auf die in Deutschland zu zahlende Steuer anzurechnen.
Beispiel 2:
A hat keinen Wohnsitz in Deutschland und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien. Er ist vor zwei Jahren aus Deutschland nach Spanien gezogen. Sein Erbe B lebt ebenfalls in Spanien und hat in Deutschland keinen Wohnsitz. Zum Nachlass gehören Immobilien in Spanien sowie weiteres Vermögen in Deutschland.
Auch in diesem Beispiel unterliegt der Nachlass in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht. Gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 b) ErbStG besteht eine „Nachhaftung“ von fünf Jahren bei deutschen Staatsangehörigen, die Deutschland verlassen haben. Der Erbe B muss daher, auch wenn er selbst gar nicht in Deutschland lebt, dennoch in Deutschland auf den gesamten Nachlass Steuern bezahlen.
Aber: Nach Artikels 6 des Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones knüpft die Steuerpflicht in Spanien an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erben an. Lebt dieser auf dem Staatsgebiet Spaniens, tritt unbeschränkte Steuerpflicht ein. Der Erbe B muss also im Beispielsfall 2 den gesamten Nachlass ebenfalls in Spanien versteuern.
Um eine Doppelbesteuerung in diesem Fall wenigstens teilweise zu vermeiden, kann die in Deutschland gezahlte Erbschaftsteuer gemäß Artikel 23 des spanischen Erbschaftssteuergesetzes in gewissem Umfang angerechnet werden.
Beispiel 3:
A möchte seiner Tochter B bereits zu Lebzeiten seine in Deutschland belegene Eigentumswohnung schenken. Tochter B ist zwei Jahre zuvor nach Spanien gezogen und hat in Deutschland keinen Wohnsitz mehr.
Hier kommt es erneut zu einer Besteuerung sowohl in Deutschland, als auch in Spanien, wobei in Deutschland neben dem Erwerber auch der Schenker für die Steuer haftet.
Hinsichtlich der in Spanien seitens der Tochter B zu zahlenden Steuer kommt es maßgeblich darauf an, in welcher autonomen Region Spaniens sie lebt.
Einige autonome Regionen haben die Erbschaftsteuer weitgehend abgeschafft, in dem sie von ihrem Recht zur Einführung eigener Freibeträge oder Steuererlässe Gebrauch gemacht haben. So gibt es in einigen Regionen Freibeträge, die teils deutlich über die deutschen Freibeträge hinausgehen. Dies gilt natürlich auch für die Beispiele 1 und 2.
III. Fazit
Die vorstehenden Beispiele reißen die Probleme und Fragestellungen nur an. Die Thematik ist sehr komplex und es bestehen viele Einzelprobleme, die zu kennen und zu lösen unsere Aufgabe als Berater ist.
Es ist in jedem Fall zu empfehlen, sich bereits zu Lebzeiten Gedanken zur Gestaltung und Strukturierung des Vermögens zu machen, um nachteilige Wirkungen durch eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Aber auch bei bereits eingetretenem Todesfall kommt es oft darauf an, die vorzunehmenden Handlungen zu strukturieren und keine womöglich teuren Fehler zu machen.
Wir beraten Sie gerne zu Fragen des internationalen Steuerrechts. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Vermögensübertragungen oder Ihren Nachlass planen möchten beziehungsweise ein Nachlass abzuwickeln ist.
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