Wie in unserem Artikel im April 2019 bereits erwartet, hat die EU-Kommission im Juni 2019 beschlossen, Spanien wegen der unverhältnismäßig Sanktionen bei Nichtmeldung von Auslandsvermögen zu verklagen.
Das Modelo 720, die ‚Declaración sobre bienes y derechos situados en el extranjero´, ist eine der umstrittensten steuerlichen Verpflichtungen, die in Spanien residente Personen zu erfüllen haben. Seit dem Jahr 2013 besteht für Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Spanien die Verpflichtung, im Ausland, also außerhalb Spaniens, vorhandenes Vermögen, das bestimmte Werte übersteigt, dem spanischen Fiskus zu melden. Die Strafen bei Verletzung dieser Verpflichtung sind erheblich und verjähren nicht. Zwar lief seit einigen Jahren bei der Europäischen Union ein Vertragsverletzungsverfahren und Spanien wurde aufgefordert, die Regelungen zum Modelo 720 zu ändern. Die Spanische Regierung blieb jedoch untätig. Nun muss also der Europäische Gerichtshof entscheiden.
Auch wenn allgemein erwartet wird, dass der Europäische Gerichtshof eine vielfältige Verletzung der Europäischen Verträge feststellt, ist die Verpflichtung zur Abgabe des Modelo 720 noch immer geltendes Recht und kann daher bei Verletzung der Bestimmungen zu drastischen Strafen führen. Als Sanktionierung wird eine Versteuerung von 52 % des nicht erklärten Vermögenswertes als Strafzahlung fällig, sowie eine zusätzliche Strafgebühr in Höhe von 150 % der Gesamtsteuerschuld bei der Einkommenssteuer, zum Beispiel bei Renteneinkünften.
I. Ich bin doch nicht betroffen, oder?
Wer muss nun also das Modelo 720 abgeben? Diese Verpflichtung betrifft alle natürlichen Personen, die in Spanien als steuerlich resident gelten.
Wenn Sie nun glauben, Sie wären nicht betroffen, weil Sie ja in Spanien nicht als Resident angemeldet sind, dann irren Sie möglicherweise. Auch ohne Anmeldung, die so genannte ‚residencia‚, sind Sie nämlich bereits steuerlich dann resident, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben. Hiervon wird immer auszugehen sein, wenn Sie sich mehr als 184 Tage im Jahr in Spanien aufhalten, oder wenn zum Beispiel Ihre Ehefrau mit gemeinsamen minderjährigen Kindern in Spanien lebt. Dies gilt sogar auch dann, wenn Sie von Ihrer Familie getrennt, also zum Beispiel in Deutschland leben, aber nicht geschieden sind.
Viele sind sich also Ihrer Verpflichtung zur Abgabe des Modelo 720 gar nicht bewusst und sitzen auf einem Pulverfass.
II. Wie soll das spanische Finanzamt denn herausfinden, dass ich Resident bin und Vermögen im Ausland habe?
Viele verweisen auf Ihre Erfahrungen und wiegen sich wegen der bisher recht laxen Handhabung durch die spanischen Behörden in Sicherheit. Die Erfahrungen aus der Vergangenheit gelten jedoch heute nicht mehr. Vielfältige Gesetzgebung im Zusammenhang mit der Terrorismus- und Geldwäschebekämpfung hat dazu geführt, dass sich der Aufenthaltsort von Personen für die Strafverfolgungsbehörden recht einfach auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume feststellen lässt. Zahlungsverkehrsdaten werden ebenso aufgezeichnet, wie der so genannte Finanzkontendatenaustausch dazu führt, dass die an dem Abkommen beteiligten über 100 Länder, darunter auch die EU-Länder, den jeweilis anderen Staaten Vermögen von Steuerpflichtigen melden. Die Zeit der Anonymität Ihres Vermögens ist lange vorbei. Willkommen in der Gegenwart.
III. Was muss ich also angeben?
Das Modelo 720 fordert die Angabe von Eigentumsverhältnissen in folgenden drei Bereichen:
- ausländische Bankkonten mit einem Vermögen über 50.000 €,
- Wertpapiere, Aktien, Versicherungen sowie Ansprüche an Gesellschaften, Lebensversicherungen oder Rentenansprüche über 50.000 €,
- Immobilien oder Rechte an Immobilien im Wert von über 50.000 €.
Im Einzelfall kann es schwierig sein, die korrekten Angaben zu ermitteln.
Wichtiges Detail:
Selbst wenn Sie gar kein eigenes Auslandsvermögen besitzen, aber zum Beispiel Vollmacht über die Bankkonten Dritter (z. B. Ihrer Eltern) haben, und diese den oben zu Ziffer 1 genannten Betrag überschreiten, sind Sie zur Abgabe des Modelo 720 verpflichtet.
Sobald die Erklärung einmal abgegeben wurde, ist man seiner Informationspflicht jedoch noch nicht in jedem Fall abschließend nachgekommen. Vielmehr ist eine neue Erklärung dann erforderlich, wenn in einem der drei bezeichneten Bereiche eine Vermögenssteigerung vonmindestens 20.000 € zu verzeichnen ist, oder wenn in einem Bereich erstmalig der Betrag von 50.000 € überschritten wurde.
Eine weitere Erklärung muss außerdem dann erfolgen, sofern ein Bereich wegfällt.
Die Einreichung des Modelo 720 kann zudem nur elektronisch und nur mittels elektronischer Unterschrift erfolgen.
Die Frist zur Abgabe des Modelo 720 für das Jahr 2019 endet am 31. März 2020. Sollten Sie Fragen im Zusammenhang mit dem Modelo 720 haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte melden Sie sich rechtzeitig vor Fristablauf.
Auch wenn inzwischen die Klage beim Europäischen gerichtshofs eingereicht wurde, so wird es doch noch lange Zeit dauern, bis hier eine Entscheidung des Gerichtshofs vorliegt. Unterdessen hält Spanien an der Verpflichtung zur Abgabe des Modelo 720 und den Sanktionierungen einer Verletzung dieser Verpflichtung fest. Wenn Sie also Ärger aus dem Weg wollen, sollten Sie nach wie vor das Modelo 720 fristgemäß einreichen.