Wie können wir helfen?
1. Was ist ein Erbschein?
Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes amtliches Zeugnis, das ausweist, wer Erbe geworden ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt (z. B. Testamentsvollstreckung oder Nacherbschaft).
Er dient im Rechtsverkehr als Legitimationsnachweis. Da Banken, Grundbuchämter und Versicherungen nicht selbst prüfen können, ob ein Testament wirksam ist, vertrauen sie auf die Richtigkeitsvermutung des Erbscheins (§ 2365 BGB).
2. Wann wird ein Erbschein benötigt?
Ein Erbschein ist nicht in jedem Fall zwingend erforderlich. Er wird meistens benötigt, wenn:
- Immobilienbesitz vorhanden ist und das Grundbuch berichtigt werden muss (außer es liegt ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll vor).
- Banken oder Versicherungen die Auszahlung von Guthaben ohne amtlichen Nachweis verweigern.
- Kein notarielles Testament oder Erbvertrag existiert (bei handschriftlichen Testamenten ist der Erbschein fast immer unumgänglich).
3. Das Antragsverfahren
Der Erbschein wird nicht automatisch ausgestellt, sondern muss beim Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen) beantragt werden.
Wichtige Eckpunkte:
- Antragsberechtigung: Jeder Erbe, aber auch Testamentsvollstrecker oder Gläubiger (unter bestimmten Voraussetzungen).
- Eidesstattliche Versicherung: Der Antragsteller muss die Richtigkeit der Angaben vor einem Notar oder direkt beim Nachlassgericht an Eides statt versichern.
- Erforderliche Dokumente: Sterbeurkunde, Stammbuch/Urkunden zum Nachweis der Verwandtschaft sowie das Testament (falls vorhanden).
4. Kosten des Erbscheins
Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Die Höhe der Gebühr skaliert mit dem reinen Nachlasswert (Vermögen abzüglich Schulden) zum Zeitpunkt des Todes.
| Nachlasswert | Gebühr (ca. 1,0-facher Satz) | Zusätzliche Kosten |
| 50.000 € | 165 € | + Gebühr für eidesstattliche Vers. |
| 250.000 € | 535 € | + Auslagen & MwSt (bei Notar) |
| 500.000 € | 935 € | + Auslagen & MwSt (bei Notar) |
5. Besonderheit: Der Europäische Erbrechtsnachweis (ENP)
Für Mandanten der La Janda Legal SLP ist besonders relevant: Befindet sich Nachlassvermögen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten (z. B. Deutschland und Spanien), kann statt eines nationalen Erbscheins das Europäische Nachlasszeugnis beantragt werden. Dieses wird in fast allen EU-Ländern ohne weiteres Anerkennungsverfahren akzeptiert.
Hinweis für die Praxis: Die Beantragung eines Erbscheins gilt als Annahme der Erbschaft. Eine spätere Ausschlagung ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich.








