Manchmal treten Immobilienverkäufer in Spanien an die Käufer heran und schlagen vor, einen mehr oder minder großen Teil des Kaufpreises nicht offiziell, also außerhalb der Vereinbarungen, die sich im notariellen Kaufvertrag wiederfinden sollen, zu zahlen.

Vorsorglich möchte ich Sie daher auf Folgendes hinzuweisen:

Ein notarieller Kaufvertrag, bei dem nicht der wirkliche, sondern ein niedrigerer Kaufpreis beurkundet wird, ist sittenwidrig und nichtig. In einem solchen Fall gibt es also keinen wirksamen notariellen Kaufvertrag. Die etwa bereits erfolgte Eintragung im Grundbuch auf der Grundlage eines solchen nichtigen Kaufvertrages wäre fehlerhaft und zu korrigieren. Es kann also im schlechtesten Fall passieren, dass Sie nicht das Eigentum an der Immobilie erhalten, den bezahlten Kaufpreis aber nicht wiedererlangen.

Die Beurkundung eines niedrigeren Kaufpreises mit der Absicht, diesen niedrigeren Kaufpreis der Besteuerung auf Verkäufer- und auf Käuferseite zugrunde zu legen, ist eine Ordnungswidrigkeit, sofern der verkürzte Steuerbetrag unter 120.000 Euro bleibt. Solche Ordnungswidrigkeiten können aber, auch wenn es sich nicht um Straftaten handelt, mit sehr hohen Geldstrafen und Säumniszuschlägen geahndet werden.

Zudem setzt die Begleichung von Teilen des Kaufpreises außerhalb des offiziellen Zahlungswegs zumeist die Barzahlung solcher Beträge voraus.

Bei der Einfuhr von Barmitteln auch aus anderen EU-Ländern besteht nach Art. 34 Absatz 1a) des Gesetzes 10/2010 vom 28.04.2010 eine Anmeldepflicht, sofern der mitgeführte Betrag 10.000 Euro übersteigt. Sofern der Barmitteltransport im spanischen Staatsgebiet den Betrag von 100.000 Euro oder mehr erreicht, muss eine vorherige Anmeldung bei den zuständigen örtlichen Zollbehörden erfolgen.

Die spanischen Behörden können bei einem Verstoß gegen die Anmeldepflicht alle nicht ordnungsgemäß angemeldeten Barmittel im Hinblick auf die zu erwartende Strafe und Kosten beschlagnahmen.

Darüber hinaus können die spanischen Behörden im Falle eines Verstoßes gegen die Anmeldepflicht eine Mindeststrafe von 600 Euro und eine Höchststrafe bis zu dem doppelten Wert der mitgeführten Barmittel festsetzen.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass in Spanien seit dem 1. Januar 2021 nur noch Barkäufe bis zu einem Betrag von 1.000 Euro möglich sind. Für steuerlich nicht in Spanien ansässige Personen gilt eine Grenze von 10.000 Euro. Bei Verstößen gegen diese Begrenzung beträgt die Strafe 25% der betreffenden Summe.

Zudem ist zu Bedenken, dass solche Handlungen im Falle ihrer Aufdeckung und Bestrafung auch Auswirkungen auf das eigene Beschäftigungsverhältnis in Deutschland haben können.

Aufgrund der vorstehenden Anmerkungen kann daher nur der dringende Rat erteilt werden, auf entsprechende Wünsche der Verkäufer nicht einzugehen.

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