Keine Pflichtteilsentziehung durch Anwendung ausländischen Erbrechts bei Verstoß gegen den Ordre Public der Bundesrepublik Deutschland

Die Europäische Erbrechtsverordnung begründet in ihrem Anwendungsbereich ein Recht zur Wahl, welches Recht im Todesfall für verfahrensrechtliche Fragen aber auch für das materielle Erbrecht herangezogen werden soll. Gewählt werden kann einerseits das Recht des Landes, in dem sich der ständige Aufenthalt des Erblassers befindet, oder aber das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt. Im Bereich der Pflichtteilsansprüche testamentarisch nicht berücksichtigter Erben kann dies zu Problemen führen, wenn das gewählte ausländische Recht die vollständige Enterbung ohne Bestehen von Pflichtteilsansprüchen ermöglicht. Einen solchen Fall hatte jüngst der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

In dem Verfahren – Az. IV ZR 110/21 – ging es um einen Erblasser mit britischer Staatsangehörigkeit, der den größten Teil seines Lebens in Deutschland verbracht und dort auch seinen letzten Wohnsitz gehabt hat. Dennoch traf er in seinem Testament eine Rechtswahl zu Gunsten des englischen Erbrechts und setzte seine zweite Ehefrau zur alleinigen Erbin ein. Bei Anwendung des englischen Erbrechts stünde dem volljährigen Sohn des Erblassers kein Pflichtteilsanspruch zu.

Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 29. Juni 2022 auf der Grundlage des Artikel 35 der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) entschieden, dass dieses Ergebnis gegen den ordne public der Bundesrepublik Deutschland verstößt und damit trotz der Rechtswahl des Erblassers auf das deutsche Pflichtteilsrecht zurückzugreifen ist, so dass dem Sohn des Erblassers ein Pflichtteilsanspruch gemäß den deutschen Regelungen zustehe.

Artikel 35
Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts eines Staates darf nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.

Mitentscheidend war im entschiedenen Fall der starke Deutschlandbezug des Erblassers, der den größten Teil seines Lebens ab dem 29. Lebensjahr in Deutschland gewohnt hatte. Jedenfalls bei einem solch starken Bezug zur Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland sei ein Verstoß gegen den ordre public anzunehmen. Der Bundesgerichtshof ließ offen, wie er in Fällen mit weniger starkem Deutschlandbezug entscheiden würde.

Als Fazit wird man festhalten müssen, dass bei der Nachlassplanung stets auch ein Verstoß des gewählten Landesrechts gegen den ordre public des Aufenthaltslandes sorgsam geprüft werden sollte, damit es nicht bei Eintritt des Erbfalls zu unerwarteten und vielleicht unerwünschten Abweichungen vom erklärten Willen des Erblasser kommt.

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