Am 29. Januar 2019 traten die EU-Güterrechtsverordnungen in kraft und werden ab sofort auf sämtliche Fragen des ehelichen Güterstands und der Güterstände eingetragener Lebenspartnerschaften angewendet, die ab dem 29. Januar 2019 geschlossen beziehungsweise eingegangen werden.
Derzeit leben ca. 16 Millionen internationale Paare in der EU. Aus privaten oder beruflichen Gründen verlassen immer mehr Bürger ihren Heimatstaat. Es gibt daher ein großes Bedürfnis, die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten oder Lebenspartner möglichst rechtssicher und vorhersehbar zu gestalten.
Auf Ehen, die ab dem 29. Januar 2019 geschlossen werden, ist nun unabhängig von der Nationalität der Ehepartner das Recht des Staates anwendbar, in dem die Ehepartner nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ein späterer Umzug innerhalb Europas ändert daran nichts mehr.
Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Ehepartner das auf ihre Ehe anwendbare Recht durch vertragliche Vereinbarung regeln, was sich regelmäßig aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit empfehlen dürfte.
Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Freund für eine Beratung zu diesem Thema zur Verfügung.