Viele Deutsche, die Immobilien oder Vermögen in Spanien besitzen, stehen vor einer scheinbar einfachen Frage: Wie sichere ich meine Familie ab? Die meisten wählen das Berliner Testament oder – juristisch etwas spezieller – setzen eine Vor- und Nacherbschaft ein. Was im deutschen Kontext funktioniert, kann in Spanien jedoch zur Steuerfalle werden. Wir zeigen konkret, worauf Sie achten müssen, welche Fallen lauern und wie Sie Ihr Vermögen und Ihre Familie wirklich schützen.
1. Berliner Testament – schnell unterschrieben, oft teuer bereut
Das Berliner Testament ist ein Klassiker: Ehepartner setzen sich darin gegenseitig als Alleinerben ein, Kinder werden als Schlusserben („Schlusserbeneinsetzung“) bestimmt. Der Hintergedanke: Nach dem Tod eines Ehepartners bleibt alles beim überlebenden Ehegatten. Erst dessen Tod löst die Erbfolge für die Kinder aus. Für viele Familien klingt das nach maximaler Sicherheit und Kontrolle, aber selbst in Deutschland ist das Berliner Testament nur unter bestimmten Bedingungen sinnvoll.
Im Ausland, insbesondere in Spanien, kann das Berliner Testament aber zu erheblichen Nachteilen führen:
a) Verlust von Freibeträgen
Nach deutschem Steuerrecht hat jedes Kind bei jedem Elternteil einen eigenen Freibetrag (derzeit 400.000 € pro Erbfall). Durch das Berliner Testament fällt dieser Vorteil oftmals weg: Denn beim ersten Todesfall erbt zunächst nur der Ehepartner und schöpft seinen eigenen Freibetrag aus. Die Freibeträge, die den Kindern beim ersten Todesfall zustehen würden, bleiben ungenutzt. Die Kinder kommen erst beim Tod des zweiten Elternteils zum Zug – bei fortgeschrittener Vermögensentwicklung kann das zu einer deutlich höheren Steuer führen, gerade wenn bis dahin „mehr zu vererben“ ist oder neue Wertsteigerungen eintreten. Auch in Deutschland ist das Berliner Testament deshalb bereits bei etwas größeren Vermögen wenig sinnvoll.
In Spanien verschärft sich dieses Problem noch: Der spanische Staat kennt zwar auch Freibeträge, aber sie sind regional sehr unterschiedlich und in einigen Regionen auch deutlich niedriger als in Deutschland. Deshalb kann sich die Gestaltung eines Berliner Testaments in Spanien noch deutlich stärker ungünstig auswirken.
b) Praxisfalle Patchworkfamilie
Gerade in Patchwork-Familien – also bei Kindern aus mehreren Beziehungen – ist das Berliner Testament ein Minenfeld. Kinder des Erstverstorbenen stehen oft im zweiten Rang, geraten leichter ins Hintertreffen und können sogar trotz Erbschaftsanspruch vom Nachlass „ausgesperrt“ werden. Insbesondere das spanische Pflichtteilsrecht und die unterschiedliche Freibetragsberechtigung erfordern eine sorgfältige, individuelle Gestaltung.
c) Keine Steueroptimierung für Spanien
Das klassische Berliner Testament ist niemals für internationale Fälle entwickelt worden. Ungenutzte Freibeträge, fehlende Anrechnung und unkalkulierbare Doppelbesteuerung sind das Resultat. In Spanien kann der Nachwuchs nicht überall wie in Deutschland mit hohen Freibeträgen rechnen, und die steuerliche Belastung explodiert schnell – insbesondere bei Immobilien oder spanischen Firmenanteilen.
2. Vor- und Nacherbschaft – der juristische Spezialfall und seine Tücken
Bei der Vor- und Nacherbschaft (im engeren juristischen Sinne) kann der überlebende Partner als „Vorerbe“ und die Kinder als „Nacherben“ eingesetzt werden. Das deutsche Recht sieht dazu besondere steuerliche Entlastungen in § 6 ErbStG vor: Beim Tod des ersten Ehegatten wird zunächst nur der Vorerbe steuerpflichtig. Stirbt dieser, bezahlt der Nacherbe Erbschaftsteuer – kann dabei jedoch die bereits beim ersten Erbfall gezahlte Steuer anrechnen lassen. So wird in Deutschland echte Doppelbesteuerung vermieden, und die Freibeträge können in zwei Stufen ausgenutzt werden.
Im internationalen Kontext, insbesondere mit Spanien, funktioniert dieser steuerliche Schutzmechanismus aber nicht:
a) Keine steuerliche Anerkennung in Spanien
Spanisches Erbschaftsteuerrecht sieht das Modell Vor- und Nacherbschaft nicht vor. Für die spanische Finanzverwaltung findet bei jedem Todesfall eine eigene, vollständige Besteuerung statt. Sie unterscheidet nicht zwischen „Vorerbe“ und „Nacherbe“, sondern behandelt jede Person, die Vermögen erhält, als ganz neuen Erbfall. Die Erben können keine bereits gezahlte Steuer anrechnen und es werden in jedem Durchgang nur die dann aktuellen Freibeträge berücksichtigt.
b) Gefahr der „Wiederbelastung“ und „Nachversteuerung“
Das doppelte Steuer-Risiko:
- Beim ersten Erbfall (Tod des Ehepartners) zahlt der überlebende Partner Erbschaftsteuer in Spanien auf das dortige Vermögen.
- Beim zweiten Todesfall (Nacherbfall) werden die Kinder behandelt, als hätten sie das Vermögen jetzt „erstmalig“ erhalten – und müssen erneut Erbschaftsteuer auf das spanische Vermögen zahlen, auch wenn darauf schon beim ersten Todesfall Steuern bezahlt wurden. Die deutsche Regelung zur Steueranrechnung (§ 6 ErbStG) findet in Spanien keine Anwendung. Das Vermögen wird also zweimal voll besteuert – Stichwort Nachversteuerung/Wiederbelastung.
3. Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden
a) Kein 1:1-Übertrag von deutschen Testamenten auf Spanien!
Setzen Sie kein Berliner Testament oder eine Vor-/Nacherbschaft „blind“ auf Vermögen in Spanien um. Was in Deutschland vorteilhaft ist, kann sich in Spanien negative Folgen haben.
b) Prüfung der Freibeträge und Pflichtteile
Lassen Sie von Experten prüfen, wie Freibeträge und Pflichtteilsrechte im individuellen Fall zu sichern sind. Insbesondere Patchwork-Situationen und länderübergreifendes Vermögen erfordern maßgeschneiderte Lösungen.
c) Internationale Testamentsgestaltung
Erstellen (oder ändern) Sie Ihr Testament so, dass für das spanische Vermögen eine gesonderte Nachfolgeregelung getroffen wird. Moderne Nachfolgelösungen – auch mit Teilungsanordnung, Vermächtnislösungen oder Schenkungen zu Lebzeiten – sparen oft enorme Steuerbeträge und Streit.
d) Steuerliche Planung im Vorfeld
Planen Sie rechtzeitig, wie bei Immobilien oder betrieblichem Vermögen in Spanien Steuerzahlungen finanziert werden können (Liquiditätsplanung). Denn im Erbfall gelten in Spanien strenge Fristen und sofortige Steuerpflichten:
- Fälligkeit der Erbschaftsteuer in Spanien: Die spanische Erbschaftsteuer wird grundsätzlich unmittelbar mit dem Tod des Erblassers fällig. Es gibt keine längere Stundung oder automatische Zahlungsaufschübe für Erben.
- Frist zur Abgabe der Steuererklärung: Die Erben müssen die Erklärung der Erbschaftsteuer in Spanien innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Erblassers abgeben. Wird diese Frist nicht eingehalten, drohen Verzugszinsen und teils empfindliche Zuschläge.
- Verlängerungsmöglichkeiten: Eine Fristverlängerung um weitere sechs Monate ist zwar möglich, sie muss jedoch innerhalb der ersten fünf Monate nach dem Todesfall ausdrücklich beantragt werden – sonst greifen automatisch Zuschläge und Strafzahlungen.
- Wichtiger Unterschied zu Deutschland: Im Gegensatz zu Deutschland, wo durch die Erbschaftsteuer-Festsetzung und längere Fristsetzung oft mehr Zeit zur Verfügung steht, setzt die spanische Regelung Erben stark unter Zugzwang. Zudem sperren spanische Banken häufig Konten, bis die Steuer gezahlt ist – fehlende Planbarkeit und Liquidität können so zum echten Problem werden.
Fazit: Am besten schon zu Lebzeiten sicherstellen, dass im Erbfall sofort genügende Mittel zum fristgerechten Begleichen der spanischen Steuer zur Verfügung stehen. So vermeiden Sie Verzugszinsen, Strafzuschläge und vermeiden den Zwangsverkauf wertvoller Immobilien.
4. Fazit: So bleibt Ihre Familie wirklich geschützt
Standard-Testamentslösungen wie das Berliner Testament oder bloße Vor- und Nacherbschaft mögen in Deutschland solide funktionieren. Im deutsch-spanischen Kontext jedoch sind sie selten optimal und können zu teuren, langwierigen und emotional belastenden Situationen führen – von verschenkten Freibeträgen bis zu doppelter Besteuerung.
Unsere Erfahrung bei La Janda Legal SLP: Wer frühzeitig mit kompetenter, länderübergreifender Beratung handelt, schützt Vermögen und Familie – und spart sich und seinen Lieben böse Überraschungen.
Unser Tipp: Machen Sie keine Kompromisse bei Ihrem letzten Willen. Prüfen Sie Ihr Testament auf internationale Tauglichkeit und lassen Sie sich individuell beraten, bevor das spanische Finanzamt handelt!