Am 27. Februar 2023 wurde der neue „Plan control tributario 2023“ im BOE veröffentlicht. Eines der darin festgelegten Ziele ist die verstärkte Kontrolle von Personen, die Einkommen in Spanien als nicht residente Person deklarieren.
I. Einleitung
Die spanische Finanzverwaltung ist offenbar der Auffassung, dass es eine größere Zahl von in Spanien steuerlich ansässigen und damit in Spanien unbeschränkt steuerpflichtigen Personen gibt, die ihre Einkünfte fehlerhaft im Rahmen der IRNR (Impuesto sobre la Renta de No Residentes) erklären, um Steuern „zu sparen“. Dies mag attraktiv erscheinen, da der Steuersatz im Rahmen der IRNR für EU-Ausländer 19 Prozent und für Bürger aus Ländern außerhalb der EU 24 Prozent beträgt, während der Steuersatz im Rahmen der Einkommensteuer in Spanien ansässiger Personen (IRPF – Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas) je nach Höhe des Einkommens zwischen 19 und 47 Prozent schwankt, wobei der niedrigste Satz nur bei Einkommen bis 12.450 Euro / Jahr zur Anwendung kommt.
Die nun veröffentlichte Ankündigung, im Kreis der Personen, die Einkommen im Rahmen der IRNR erklären, stärker kontrollieren zu wollen, sollte Anlass sein, die eigene Stellung zu überprüfen und sich auf mögliche Kontrollen vorzubereiten.
II. Grundlagen
Was sind die Grundlagen? Woran entscheidet sich, ob man in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig ist?
1. Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas (IRPF)
Gemäß Artikel 8 Ziffer 1 a) des Ley 35/2006, de 28 de noviembre, del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas (IRPF) sind in erster Linie alle diejenigen Personen in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig, die in Spanien ihre ‚residencia habitual‘, also ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Wann dies der Fall ist, wird sodann in Artikel 9 Ley IRPF definiert:
Artikel 9: Steuerpflichtige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im spanischen Hoheitsgebiet haben.
(1) Es wird davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt im spanischen Hoheitsgebiet hat, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:
a) Er hält sich im Laufe des Kalenderjahres mehr als 183 Tage im spanischen Hoheitsgebiet auf. Bei der Bestimmung dieses Zeitraums des Aufenthalts im spanischen Hoheitsgebiet werden sporadische Abwesenheiten berücksichtigt, es sei denn, der Steuerpflichtige weist seinen steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Land nach. Im Falle von Ländern oder Gebieten, die als Steuerparadiese gelten, können die Steuerbehörden den Nachweis verlangen, dass der Steuerpflichtige 183 Tage im Kalenderjahr dort ansässig war. Bei der Bestimmung der im vorstehenden Absatz genannten Aufenthaltsdauer werden vorübergehende Aufenthalte in Spanien aufgrund von Verpflichtungen, die im Rahmen von Vereinbarungen über eine unentgeltliche kulturelle oder humanitäre Zusammenarbeit mit den spanischen öffentlichen Verwaltungen eingegangen wurden, nicht berücksichtigt.
b) dass sich der Schwerpunkt oder die Basis ihrer Aktivitäten oder wirtschaftlichen Interessen direkt oder indirekt in Spanien befindet. Bis zum Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt im spanischen Hoheitsgebiet hat, wenn der nicht rechtlich getrennte Ehepartner und seine unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder gemäß den oben genannten Kriterien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben.
Es kommt also die häufig zitierte 183-Tage-Regel zur Anwendung.
Aber Achtung: Auch wenn die Aufenthaltsdauer 183 Tage unterschreitet, kann eine unbeschränkte Steuerpflicht in Spanien entstehen. Ein Beispiel nennt das Gesetz selbst: Wenn ein Ehepartner mit gemeinsamen minderjährigen Kindern in Spanien lebt, wird bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass auch der andere, offiziell nicht in Spanien ansässige Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt doch in Spanien hat. Aber auch dann, wenn sich die Aufenthalte in einem Kalenderjahr auf mehr als zwei Länder verteilen, kann es zur Ansässigkeit in Spanien kommen, sofern dort die meisten Aufenthaltstage zu verzeichnen waren.
Ein weiterer wichtiger Aspekt kann der Schwerpunkt der persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen sein, sofern dieser sich in Spanien befindet. Dies ist vergleichbar mit dem ‚Lebensmittelpunkt‘; siehe hierzu weiter unten.
2. Doppelbesteuerungsabkommen
Eine weitere wichtige Quelle sind die mit einzelnen Ländern bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen. Durch diese Abkommen kann es gegebenenfalls – auch in Abhängigkeit von den jeweiligen Einkunftsarten – zu abweichenden Ergebnissen kommen.
So definiert das zwischen der Republik Österreich und Spanien bestehende Doppelbesteuerungsabkommen wie folgt:
Artikel 4
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Eine inhaltlich ganz ähnliche Definition findet sich auch in Artikel 4 des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens.
III. Was also tun?
Die spanische Finanzverwaltung wird in erster Linie das Thema Aufenthaltsdauer in Spanien, also die Einhaltung der 183-Tage-Regel, überprüfen.
Es empfiehlt sich daher, die Aufenthaltszeiten zu dokumentieren, zum Beispiel durch das Aufbewahren von Flugtickets, Tank- und Mautquittungen, Übernachtungsbelegen, sowie anderer geeigneter Dokumente.
Haben Sie Zweifel, ob vielleicht die Annahme, Ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen läge in Spanien, gerechtfertigt sein könnte, sollten Sie über Gestaltungen nachdenken, die die Annahme eines Lebensmittelpunktes außerhalb Spaniens rechtfertigen.
Schwierig wird dies dann, wenn Ihr Ehepartner mit gemeinsamen minderjährigen Kindern in Spanien lebt. Etwa schulpflichtige Kinder müssen zur Schule gehen. Hierfür ist eine Anmeldung in Spanien erforderlich.
Zwar lässt sich möglicherweise bei kluger Gestaltung das Gegenteil beweisen. Die Hürden liegen hier aber hoch und die Beweislastumkehr zu Gunsten der Finanzverwaltung Spaniens macht es nicht einfacher.
Sollten Sie Fragen zu steuerlichen Themen in Verbindung mit Spanien haben oder sich über Ihre steuerlichen Pflichten unsicher sein, rufen Sie uns gerne unverbindlich an. Gerne vereinbaren wir mit Ihnen ein erstes Beratungsgespräch.
Und keine Angst: Wir sprechen Deutsch, Englisch und Spanisch.
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