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Sind Sie sich bewusst, dass Ihre deutsche Patientenverfügung in Spanien vielleicht unwirksam ist und von Ärzten nicht beachtet zu werden braucht? Und was ist mit Ihrer Vorsorgevollmacht?

In einer Patientenverfügung kann man vorab über das Ob und Wie medizinischer Maßnahmen entscheiden. Wer nicht möchte, dass andere über die medizinische Behandlung entscheiden, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist, kann durch Patientenverfügung festlegen, ob bei konkret beschriebenen Krankheitszuständen bestimmte medizinische Maßnahmen gewünscht oder nicht gewünscht sind. Und es können nicht nur ältere Menschen in diese Situation geraten. Denken Sie zum Beispiel an Unfälle oder gesundheitliche Ereignisse wie einen Schlaganfall, einen Herzinfarkt, oder auch einen allergischen Schockzustand.

Auch in Spanien gibt es rechtliche Bestimmungen zur Erstellung einer Patientenverfügung, die als “manifestación anticapada de voluntad” bezeichnet wird. Anders als in Deutschland, wo eine Patientenverfügung einfach privatschriftlich aufgesetzt werden kann, sind in Spanien jedoch verschiedenste Formvorschriften zu beachten. Die gesetzlichen Regelungen variieren je nach Autonomer Region, und sie sind mit unterschiedlichen Formalitäten verbunden, wie notarieller Beurkundung, Zeugenbeteiligung oder Registrierung beim zuständigen Beamten.

Es existiert ein nationales Register namens “registro nacional de instrucciones previas“, in dem alle nach den jeweiligen regionalen Gesetzen erstellten Patientenverfügungen erfasst sind. Dieses Register gewährleistet, dass die regionalen Verfügungen in ganz Spanien trotz der vielfältigen Formalitäten rechtsgültig sind und berücksichtigt werden.

Jedoch befreit die Eintragung im nationalen Register die Verfasser nicht von der Einhaltung der regionalen Formalitäten, die in ihrer jeweiligen Autonomen Region gelten, abhängig von ihrem ständigen Wohnsitz.

Eine Patientenverfügung, die nicht den jeweils regionalen Formvorschriften entspricht und nicht ins Spanische übersetzt wurde, ist in Spanien rechtlich nicht wirksam. Ärzte und Behörden sind dann nicht verpflichtet, einer solchen Verfügung Folge zu leisten.

Bei längeren oder regelmäßigen Aufenthalten in Spanien sollten Sie daher Ihren Wünschen und Vorstellungen rechtswirksam Ausdruck verleihen, und sich durch Errichtung einer Patientenverfügung nach spanischem Recht absichern.

Und was ist eine Vorsorgevollmacht? Mit einer Patientenverfügung regeln Sie, welche medizinische Behandlung Sie erhalten oder auch nicht erhalten möchten, wenn Sie selbst sich dazu nicht äußern können. Aber was ist mit allen anderen Dingen? Wer kümmert sich um die Erfüllung Ihrer Verpflichtungen, schließt oder kündigt für Sie Verträge? Wer sorgt sich um Ihre finanziellen Angelegenheiten?

Mit einer Vorsorgevollmacht kann man einer oder mehreren anderen Personen die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten für den Fall übertragen, dass man die Fähigkeit selbst zu entscheiden einbüßt. Der oder die Bevollmächtigte kann dann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Ein Gericht wird nur eingeschaltet, wenn es zur Kontrolle der oder des Bevollmächtigten erforderlich ist. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht so ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit, und ist zugleich auch ein wichtiges Instrument, seine Angehörigen abzusichern.

In Spanien benötigt man für sehr viele, nahezu alle Angelegenheiten eine notarielle Vollmacht. Mittels einer solchen Vollmacht zum Beispiel zu Gunsten des Ehepartners, eines Kindes, oder einer anderen nahestehenden Person können Sie vorsorgen und die Handlungsfähigkeit erhalten. Je nach konkreter Ausgestaltung kann eine solche Vollmacht als Generalvollmacht den Bevollmächtigten zu nahezu allem autorisieren, oder aber auch nur einzelne Aspekte herausgreifen und zum Beispiel die Regelung von Angelegenheiten in Bezug auf bestimmte Vermögenswerte, wie einer konkreten Immobilie, ermöglichen.

Hierbei sollte beachtet werden, dass regelmäßig nur eine sehr weitgehende Vollmacht, insbesondere eine Generalvollmacht dazu geeignet ist, eine Betreuung durch einen gesetzlichen Betreuer, der durch das Gericht eingesetzt wird, zu vermeiden.

Kombinieren lässt sich eine Vollmacht zusätzlich mit einer so genannten Betreuungsverfügung. Darin kann festgelegt werden, wen das Gericht im Falle, dass eine gesetzliche Betreuung nicht vermeidbar ist, als Betreuer einsetzen soll oder vielleicht auch gerade nicht einsetzen soll. Auch lassen sich konkrete inhaltliche Wünsche festlegen, an sie sich ein Betreuer soweit irgend möglich halten muss.

Noch ein Hinweis etwas außerhalb dieses Kontextes in Sachen Organspende:

In Spanien stehen deutlich mehr Spenderorgane zur Verfügung, als in Deutschland. Dies hat seine Ursache in einer abweichenden gesetzlichen Regelung. Während in Deutschland eine Organspende nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Spenders zum Beispiel durch einen Spenderausweis in Betracht, gilt in Spanien die so genannte Widerspruchslösung. Möchte eine Person nicht Orhanspender sein, muss sie dies ausdrücklich festlegen. Anderenfalls wird sie automatisch Organspender, ohne dass die Angehörigen dem widersprechen könnten.

Machen Sie sich bei einem Aufenthalt also hierzu Gedanken. Möchten Sie nicht Organspender sein, sollten Sie dies ausdrücklich äußern. In der Regel werden Angehörige vor einer Organentnahme befragt, wie der Betroffene zur Organspende stand. Es kann sicher nicht schaden, wenn Sie einen entsprechenden Vermerk, ob Sie Organspender sein wollen oder nicht, immer bei sich tragen.

Machen Sie sich nicht allein oder schlecht informiert ans Werk. Lassen Sie sich durch unsere Kanzlei beraten. Mit unserer Unterstützung ist Ihr Vorsorgepaket reibungslos ins Werk gesetzt und Sie können Ihren Aufenthalt in Spanien entspannt und mit dem Wissen, alles für den Fall der Fälle geregelt zu haben, genießen.

Sie haben Fragen in diesem Zusammenhang?

Rechtsanwalt Gerald Freund berät Sie gerne zu Themen rund um das Thema Vorsorge in Spanien. Lassen Sie sich zu Testamentserrichtung, zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht und zu den Möglichkeiten einer Patientenverfügung beraten.

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