La Janda Legal S.L.P.

NACHLASSABWICKLUNG

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Nachlass-
abwicklung

Verstirbt eine Person mit Vermögen in Spanien, zum Beispiel einem Haus, einer Finca, oder einer Wohnung, beweglichem Vermögen wie zum Beispiel einem Auto oder einer Yacht, oder Anlagevermögen zum Beispiel in Gestalt von Bankguthaben oder Wertpapieren, so haben die Erben viele Dinge zu beachten.

Die La Janda Legal S.L.P. und Rechtsanwalt Freund übernehmen für Sie gerne die gesamte Nachlassabwicklung in Spanien. In der Regel ist es dafür nicht einmal erforderlich, dass die Erben nach Spanien kommen. Zumeist kann alles auf der Grundlage einer uns erteilten – ggf. notariellen – Vollmacht erledigt werden.

Nachlassabwicklung

Nachweis des Erbrechts in Spanien

Ebenso wie in Deutschland, ist auch in Spanien das Erbrecht in der Regel durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen. Die spanische Hypothekengesetz (‘Ley Hipotecaria’) zählt in Art. 14 einige mögliche Nachweise auf:

  • Erbvertrag (contrato sucesorio)
  • notarielles Testament (testamento)
  • im Falle gesetzlicher Erbfolge eine Erbenbescheinigung (acta de notoriedad para la declaración de herederos abintestato)
  • Europäisches Nachlasszeugnis

Sofern das deutsche Erbrecht inhaltlich zur Anwendung kommt und auch die deutschen Gerichte zur Feststellung des Erbrechts berufen sind, werden aber auch ein deutscher Erbschein (mit Apostille, Übersetzung und Überbeglaubigung) oder ein Urteil eines deutschen Gerichts anerkannt.

Sprechen Sie uns an, über welche Erbnachweise Sie gegebenenfalls bereits verfügen. Wir prüfen gerne, ob diese ausreichen werden, um den Nachlass in Spanien abzuwickeln.

Welches Erbrecht gilt denn?

Diese Frage ist gar nicht einfach zu beantworten. Dabei hat die im August 2015 in Kraft getretene Europäische Erbrechtsverordnung entscheidende Änderungen gebracht und eröffnet gänzlich neue Möglichkeiten, deren Auswirkungen auf Ihre Situation geprüft werden sollten.

Bei Fehlen eines Testaments oder eines Erbvertrags kommt es für Todesfälle ab August 2015 darauf an, wo der Verstorbene zuletzt seinen Lebensmittelpunkt gehabt hat. Dies ist unter Umständen schwer festzustellen. Einfacher wird es, wenn der Verstorbene in einem Testament angeordnet hat, welches Erbstatut nach seinem Tod zur Anwendung kommen soll. 

Auch ohne ausdrückliche Festlegung wird bei Testamenten oder Erbverträgen aus der Zeit vor August 2015 angenommen, dass dasjeniege Recht zur Anwendung kommen soll, unter welchem das Testament oder der Erbvertrag errichtet wurden.

Wichtig ist auch, dass eine in einem Testament getroffene Rechtswahl nicht die Frage beantwortet, welche Gerichte für die Feststellung des Erbrechts zuständig sind. Auch bei deutschem Erbstatut können daher spanische Institutionen, in der Regel ein spanischer Notar, für das Verfahren zuständig sein.

Was ist bei Immobilien im Nachlass zu beachten?

Bei Immobilien im Nachlass ist für die Eintragung der Erben als neue Eigentümer im Grundbuch erforderlich, dass in einer öffentlichen Urkunde die Immobilie exakt beschrieben und den Erben zugewiesen wird. Zumeist geschieht dies durch die so genannte  ‘notarielle Erbschaftsannahme’, korrekt ‘escritura de aceptación y adjudicación por título sucesorio’, die durch einen Notar oder durch den Konsul eines spanischen Konsulats beurkundet wird.

Die Erbschaftsannahme sollte in der Regel durch einen Anwalt vorbereitet werden, da spanische Notare nur beschränkte Aufgaben haben und außerdem die Folgen im Hinblick auf das deutsche Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht nicht beurteilen können. Der Rechtsanwalt beschafft auch fehlende Unterlagen. Besonders relevant ist aber die Prüfung von Möglichkeiten der Steuerreduzierung. Hierfür ist es erforderlich, dass der Anwalt sowohl das spanische als auch das deutsche Steuerrecht kennt.

Zur Vorbereitung der Beurkundung werden regelmäßig folgende Dokumente benötigt:

  • Sterbeurkunde,
  • Erbnachweis (siehe oben),
  • Bescheinigungen des zentralen Registers über letztwillige Verfügungen (certificados de actos de última voluntad und Certificado de Contratos de Seguros de cobertura de fallecimiento),
  • Bescheinigung der Bank über bestehende Guthaben,
  • notarieller Kaufvertrag bei Immobilienvermögen (escritura de compraventa),
  • bei Immobilienvermögen Nachweise über den Katasterwert (valor catastral),
  • aktueller Grundbuchauszug (nota simple) und
  • Steuernummer (NIF bzw. NIE) des Verstorbenen und der Erben.

Wichtig: Die Erbschaftsannahme kann auch durch eine mit notarieller Vollmacht versehene Person erklärt werden. Sie müssen also nicht zwingend nach Spanien reisen.

Ihre Experten im Erbrecht

Gerald Freund

Rechtsanwalt &
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