Das Finanzgericht Hessen hat mit Urteil vom 22.08.2019 – Az. 10 K 1539/17 – ein auch für Erben spanischer Erblasser interessantes Urteil gefällt. Nach Ansicht des Gerichts ändert sich nämlich durch die nach italienischem Erbschaftsrecht erforderliche Annahme des Erbes nicht der mögliche Zeitpunkt des Anfalls deutscher Erbschaftsteuer.

I. Über welchen Sachverhalt hat das Gericht entschieden?

Die Klägerin besitzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, hatte jedoch zum Zeitpunkt des Todes ihres Vaters einen deutschen Wohnsitz. Einige Monate später, als sie die nach italienischem Recht erforderliche Annahme der Erbschaft erklärte, hatte sie ihren Wohnsitz in Deutschland aufgegeben und war ins Ausland verzogen.

Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Immobilien im Ausland sowie Guthaben und Wertpapieren bei ausländischen Banken. Die Klägerin teilte dies zwar dem deutschen Finanzamt mit, vertrat aber die Auffassung, das Erbe unterfalle nicht der deutschen Erbschaftsteuer, da das italienische Recht das Erfordernis der Erbschaftsannahme vorsehe und sie daher erst zu einem Zeitpunkt Erbin geworden sei, als sie ihren Wohnsitz in Deutschland bereits aufgegeben hatte. Das Finanzamt besteuerte die Erbschaft indes mit dem Argument, die Klägerin sei bereits zum Todeszeitpunkt Erbin geworden, weil das deutsche Recht das Erfordernis einer Annahme der Erbschaft nicht kenne und die Klägerin zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihres deutschen Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei.

II. Was hat das mit Spanien zu tun?

Warum ist diese Entscheidung nun auch im spanischen Kontext interessant?

Auch das spanische Erbrecht sieht das Erfordernis einer Erbschaftsannahme vor. Ebenso wie im vom Finanzgericht Hessen entschiedenen Fall müssen in Deutschland lebende Erben in Spanien lebender Erblasser befürchten, auch bei zum Zeitpunkt der Erbschaftsannahme nicht mehr bestehendem deutschen Wohnsitz dennoch zur Erbschaftsteuer in Deutschland herangezogen zu werden.

III. Ist dies bereits eine endgültige Entscheidung?

Das Urteil des Finanzgerichts Hessen ist noch nicht rechtskräftig, denn die Klägerin hat gegen das Urteil Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt, wo das Verfahren zum Aktenzeichen II R 39/19 anhängig ist. Derzeit ist noch nicht bekannt, wann der Bundesfinanzhof entscheiden wird.

Da europäische Belange berührt sind, ist auch nicht auszuschließen, dass selbst der Bundesfinanzhof in dieser Sache nicht das letzte Wort haben, sondern der Fall schließlich noch den Europäischen Gerichtshof beschäftigen wird.

 

IV. Was bedeutet das nun für mich?

Die Entscheidung des Finanzgerichts Hessen verdeutlich einmal mehr, dass es gerade in der heutigen Zeit mit womöglich in Europa oder gar in der Welt verteilt lebenden Verwandten umso wichtiger ist, seinen Nachlass zu Lebzeiten klug unter Berücksichtigung der Steuergesetze der beteiligten Länder zu regeln, um unnötige und womöglich doppelte Steuerbelastungen zu vermeiden.

Zwar entschied das Finanzgericht Hessen, dass die von der Klägerin in Italien gezahlte Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen sei. Auch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien sieht eine solche Anrechnung vor. Dennoch kann nicht ausgegeschlossen werden, dass es zu einer signifikanten Mehrbelastung kommt

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